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Tel.: 09561-8530130 · verein(at)behindertenhilfe-coburg.de
Hilfe für das behinderte Kind Coburg e.V.
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Satzung des Vereins „Hilfe für das behinderte Kind Coburg e.V.“

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Laden Sie sich hier die Satzung als pdf-Datei herunter.

Präambel

Der Verein „Hilfe für das behinderte Kind Coburg e.V.“ ist in seinem Wirken dem christlichen Menschenbild verpflichtet, wie es im Evangelium zum Ausdruck kommt und in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sichtbar wird.

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Hilfe für das behinderte Kind Coburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Coburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission vom 16. Mai 1947 dem Diakonischen Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V., Nürnberg – an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 2

Aufgaben und Zweck

(1) Der Verein widmet sich der Förderung und der Betreuung von hilfsbedürftigen Personen, insbesondere Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, ohne Unterschied der Religionszugehörigkeit, Rasse und Nationalität.

(2) Zur Erreichung des Vereinszweckes betreibt der Verein eigene Einrichtungen und/oder wirkt als Gesellschafter oder Mitglied in gemeinnützigen juristischen Personen oder Gesellschaften, Stiftungen oder Vereinen mit oder beauftragt solche.

Im Einzelnen widmet sich der Verein deshalb der:

a) Früherfassung und Frühbehandlung von Säuglingen und Kleinkindern mit Behinderungen oder die von Behinderungen bedroht sind.

b) Unterhaltung von Einrichtungen zur pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.

c) Unterhaltung von vorschulischen und schulischen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

d) Assistenz und Pflege für erwachsene Menschen mit Behinderungen.

e) Hilfen bei Erlangung eines Berufes oder einer sonst angemessenen Tätigkeit im Erwachsenenalter.

f) Beratung und Unterstützung der Eltern, insbesondere bei der häuslichen Pflege und Erziehung der Kinder.

g) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme von Menschen mit Behinderung.

h) Zusammenarbeit mit allen nach den Sozialgesetzen zuständigen Stellen und mit Einrichtungen, die eine ähnliche Zielsetzung haben.

i) Klärung von Fragen aller Art, die sich für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen aus ihrer besonderen Situation ergeben.

j) Beratung, Vertretung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen sowie von Behinderung bedrohter Menschen und deren Angehörigen in entschädigungs-, versorgungs-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Als Mitglied im Diakonischen Werk Bayern wendet der Verein die Arbeitsvertragsrichtlinien und das Mitarbeitervertretungsgesetz des Diakonischen Werkes Bayern an.

(5) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt.

(6) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 3

Vermögensbindung

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Vereinsinteressen im Sinne der Präambel einsetzen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt,

entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem

Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

(3) Der Austritt erfolgt durch Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

(4) Mitglieder, die den Aufgaben und Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung trotz mehrfacher Aufforderung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6

Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

(2) Zur fachlichen Beratung kann der Vorstand Beiräte berufen.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes, sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach erfolgter Rechnungslegung.

b) Wahl des Vorstandes.

c) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge.

d) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss

von Mitgliedern durch den Vorstand.

e) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

f) Beschlussfassung über Änderung der Aufgaben des Vereins.

g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung.

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung durch schriftliche Verständigung der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher bei der/dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehepartner können sich gegenseitig die Stimme übertragen, wozu keine schriftliche Vollmacht nötigt ist. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten; eine Vertretung der Mitglieder ist sonst nicht zulässig.

(6) Das passive Wahlrecht von Mitgliedern, die mit dem Verein oder mit den in § 2 Abs. 2 genannten gemeinnützigen juristischen Personen oder Gesellschaften, Stiftungen oder Vereinen ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, ruht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

(7) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

.(8) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der

erschienenen Mitglieder sowie der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evang.-Luth. Kirche in Bayern.

(9) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 4/5 der

erschienenen Mitglieder. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen einzuladen. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung dann beschlussfähig. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf diese Satzungsbestimmung hinzuweisen.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt. Die Niederschriften werden von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 9

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Mindestens eine/r der gewählten Vorstandsmitglieder muss ein behindertes Kind haben oder selbst behindert sein.

(2) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 4 Jahren

von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Mindestens drei Vorstands- mitglieder müssen einer AcK-Kirche angehören und mindestens 1/3 sollen Frauen sein.

(3) Der Vorstand bleibt beim Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden der/des 1. oder 2. Vorsitzenden während der Amtsdauer erfolgt die Nachwahl durch eine Mitgliederversammlung, zu der innerhalb von 2 Monaten nach deren/dessen Ausscheiden einzuladen ist. Im Übrigen ergänzt sich der Vorstand für den Rest einer Wahlperiode selbst.

(4) Der Vorstand setzt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erstellt für sich selbst eine Geschäftsordnung.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) Abschluss des Vertrages mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Vereins.

b) Wahrnehmung der Gesellschafterrechte und Beteiligungsrechte und Auftraggeberrechte und

-pflichten aus Rechtsbeziehungen zu § 2 Abs. 2.

c) Überwachung von Vereinbarungen mit den Kostenträgern und der Entwicklung der

Pflegesätze.

d) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.

e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss.

f) Genehmigung von Grundstücks- und Darlehensgeschäften.

(5) Der Vorstand tritt mindestens viermal im Geschäftsjahr, sowie auf schriftliches und

begründetes Verlangen von mindestens 2 seiner Mitglieder zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden

Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen und

geleitet.

(6) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einem zweiten Sitzungstermin innerhalb von 14 Tagen einzuladen. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder ist der Vorstand dann beschlussfähig.

Zur ersten Sitzung eines neugewählten Vorstandes ist innerhalb 14 Tagen einzuladen.

(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Verlauf und im Wortlaut die Beschlüsse enthält. Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Rechtlich wird der Verein durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Ihre Vertretungsbefugnisse sind nach außen unbeschränkt, dem Verein gegenüber sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

(9) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10

Geschäftsführerin/Geschäftsführer

Der Vorstand kann mit der Abwicklung der täglichen Geschäfte eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer beauftragen. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und besondere Vertreterin/besonderer Vertreter nach § 30 BGB.

§ 11

Rechnungsprüfung

(1) Die Prüfung der Rechnungen einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins erfolgt nach den Bestimmung über die Rechnungsprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. g und h der Satzung des Diakonischen Werkes Bayern.

(2) Der Bericht über die Kassen- und Rechnungsprüfung ist dem Vorstand jährlich zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12

Anfallsberechtigung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an das Diakonische Werk Coburg e.V., Innere Mission, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 13

Liquidation

(1) Sofern im Falle der Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, etwaige Schulden zu bereinigen und das verbleibende Vermögen dem Diakonischen Werk Coburg e.V., Innere Mission, zu übertragen

Registergerichtliche Eintragung: 12.06.2006

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